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   BSG, 04.08.1981 - 5a/5 RKn 16/80   

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https://dejure.org/1981,3262
BSG, 04.08.1981 - 5a/5 RKn 16/80 (https://dejure.org/1981,3262)
BSG, Entscheidung vom 04.08.1981 - 5a/5 RKn 16/80 (https://dejure.org/1981,3262)
BSG, Entscheidung vom 04. August 1981 - 5a/5 RKn 16/80 (https://dejure.org/1981,3262)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Treppenlift - Monolift - Auffahrrampe - Behindertengerechte Sonderausstattung - Hilfsmittel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Treppenlift (Monolift), Auffahrrampe und behindertengerechte Sonderausstattungen eines Kraftfahrzeugs - Keine Hilfsmittel des RVO

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 01.04.1981 - 5a/5 RKn 12/79

    Krankenlifter zum Tragen, Heben und Transpotieren von Schwerstkörperbehinderten

    Auszug aus BSG, 04.08.1981 - 5a/5 RKn 16/80
    Zwar kann ein für die Fortbewegung in der Wohnung erforderliches Mittel unter Umständen auch "anderes Hilfsmittel" im Sinne des § 182b RVO sein (vgl. BSG SozR 2200 § 187 Nr. 3; a.a.O. § 182b Nr. 9 und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 1. April 1981 -5a/5 RKn 12/79- ).
  • BSG, 15.02.1978 - 3 RK 67/76

    Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge

    Auszug aus BSG, 04.08.1981 - 5a/5 RKn 16/80
    Nach der Rechtsprechung des 3. Senats des BSG, von der abzuweichen kein Anlaß besteht, dienen Kraftfahrzeug-Zusatzgeräte, mit denen der Personenkraftwagen eines Behinderten ausgerüstet werden muß, nicht der Ausübung einer körperlichen Funktion, so daß sie daher keine Hilfsmittel im Sinne des § 182b RVO sind (Urteil vom 15. Februar 1978 -3 RK 67/76- und BSG SozR 2200 § 187 Nr. 6).
  • BSG, 25.01.2017 - B 3 P 4/16 R

    Soziale Pflegeversicherung

    Darunter fallen insbesondere Treppenlifter oder Aufzüge, mit denen die konkreten Verhältnisse der jeweiligen Wohnsituation an die Anforderungen des behinderten Menschen angepasst werden und die nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht Teil der Hilfsmittelversorgung der GKV (§ 33 SGB V) oder der sozialen Pflegeversicherung sind (vgl BSG SozR 2200 § 182b Nr. 10 S 28 f - WC-Automatik; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 23 S 59 f - Treppenlift, Auffahrrampe; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 30 S 177 ff - Treppenlift; BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 2 S 8 f - Außen- und Innentreppenlift; BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 1 S 2 - Personenaufzug) .
  • BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 14/97 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Treppenlift - Treppenraupe - Anpassung des

    Das LSG hat im Hinblick auf diese Entwicklung die Revision zugelassen, obwohl bereits vom BSG einmal entschieden worden ist, daß ein Treppenlift kein Hilfsmittel der Krankenversicherung ist (BSG SozR 2200 § 182b Nr. 23).

    Dementsprechend ist auch schon von der zu § 182b RVO ergangenen Rechtsprechung eine Treppenraupe als Hilfsmittel eingestuft worden (BSG SozR 2200 § 182b Nr. 29), während sie dies für einen Treppenlift abgelehnt hat (BSG SozR 2200 § 182b Nr. 23), und zwar unabhängig davon, ob der Treppenlift in die Wohnung fest eingebaut worden und damit zivilrechtlich zum Bestandteil des Gebäudes geworden ist oder ob es sich um eine zwar demontierbare und an anderer Stelle wiederverwendbare, aber nicht seiner Funktion nach transportable Einrichtung handelt.

  • VGH Hessen, 28.10.1987 - 1 UE 462/85

    Beihilfefähigkeit eines Treppenlifts

    Der Umstand, daß eine solche behindertengerechte Wohnung nicht genommen werde, sei eine persönliche, keine medizinisch verursachte Entscheidung, die der Betroffene zu vertreten habe (Urteil des Bundessozialgerichts vom 04.08.1981 - 5a/5 RKn 16/80 -).

    Er meint, schon das Urteil des Bundessozialgerichts vom 04.08.1981 - 5a/5 RKn 16/80 - weise ausdrücklich darauf hin, daß es für die Anerkennung als Hilfsmittel nach § 182 b RVO nicht darauf ankomme, ob der Gegenstand mit dem Gebäude oder Grund und Boden verbunden sei.

    Was die hier streitige Vorrichtung betrifft, so hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 04.08.1981 - 5a/5 RKn 16/80 -, SozR 2200 § 182 b Nr. 23, ausgeführt:.

  • LSG Sachsen, 07.01.2009 - L 1 P 15/08

    Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen der sozialen

    In diesem Sinne ist bereits unter Geltung der Reichsversicherungsordnung entschieden worden, dass Hilfen bei der Beschaffung und Unterhaltung einer den Bedürfnissen behinderter Menschen entsprechenden Wohnung insbesondere dann über die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung hinausreichen, wenn sie mit einer Veränderung der Wohnung selbst verbunden sind (BSG, Urteil vom 12.06.2008 - B 3 P 6/07 R - juris Rn. 13; Urteil vom 19.12.1978 - 3 RK 26/78 - SozR 2200 § 182b Nr. 10 S. 30 ff.; Urteil vom 04.08.1981 - 5a/5 RKn 16/80 - SozR 2200 § 182b Nr. 23 S. 59; Urteil vom 23.10.1984 - 8 RK 43/83 - KVRS A-2240/21 S. 68).
  • LSG Baden-Württemberg, 10.06.2011 - L 4 P 2397/10

    Private Pflegeversicherung - Wartungskosten für einen Treppenlifter - Maßnahme

    Er sei deshalb kein Hilfsmittel, sondern diene der behindertengerechten Ausstattung der Wohnung (vgl. BSG, Urteil vom 04. August 1981 - 5a/5 RKn 16/80 - SozR 2200 § 182b Nr. 23).
  • BSG, 09.04.1997 - 9 RV 15/95

    Lieferung von Hilfsmitteln iS. der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der

    Dem Anspruch eines Kassenmitglieds in C's Lage gegen seine Krankenkasse (KK) hätte es auch nicht entgegengestanden, daß die Telefonlichtglocke im Haus fest installiert war (vgl Höfler KasselerKomm RdNr 28 zu § 33 SGB V; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 23).
  • LSG Bayern, 24.05.2007 - L 4 KR 207/04

    Keine Kostenübernahme für ein fest installierbares Hebeliftsystem

    Mit dieser Entscheidung hat das BSG seine frühere Rechtsprechung hierzu (BSG vom 04.08.1981 SozR 2200 § 182b Nr. 23) bestätigt.
  • SG Düsseldorf, 17.06.2004 - S 8 KR 164/02
    Kraftfahrzeug-Zusatzgeräte seien deshalb keine Hilfsmittel (BSG, Urteile vom 15.02.1978 - 3 RK 67/76 - 10.10.1978 - 3 RK 78/77 - 04.08.1981 - 5 a/5 RKn 16/80 - 03.11.1987 - 8 RK 14/87-; 06.08.1998 - B 3 KR 3/97 - a.A: BSG, 8. Senat, Urteil vom 26.02.1991 - 8 RKn 13/90-).
  • BSG, 23.10.1984 - 8 RK 43/83

    Lichtschutzpergola kein Hilfsmittel iS der Krankenversicherung -

    Die hier in Frage stehende Laube ist mit dem Wohngrundstück der Klägerin fest verbunden, sie steht F. nur dort zur Verfügung, sie kann nicht an beliebigen anderen Orten benutzt werden, so wie das bei anderen als Hilfsmittel anerkannten Gegenständen der Fall ist (Badhelfer, Krankenlifter, handbetriebener oder elektrischer Krankenfahrstuhl, WC-Automatik, Treppenraupe; dagegen nicht bei einem Treppenlift - SozR 2200 § 182b Nr. 23).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 27.10.1994 - L 5 K 86/93

    Krankenversicherung - Kostenübernahme einer transportablen Auffahrrampe im Rahmen

    Bei einer transportablen Auffahrrampe, die dem behinderten Versicherten mit Hilfe Dritter nicht nur die Verladung seines Elektrorollstuhls in einen PKW sondern auch die Überwindung entsprechender Höhenunterschiede (Stufen) ermöglicht, handelt es sich jedenfalls dann um ein Hilfsmittel iS von § 33 Abs. 1 SGB 5, wenn der Versicherte infolge seiner Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seinen elektrischen Rollstuhl selbst zu bedienen (Abgrenzung zu BSG vom 4.8.1981 - 5a/5 RKn 16/80 = SozR 2200 § 182b Nr. 23 und vom 3.11.1987 - 8 RK 14/87 = USK 8782).
  • LSG Niedersachsen, 23.11.1988 - L 4 KR 93/87

    Sozialhilfe; Krankenversicherung; Kleinhebebühne; Hilfsmittel; Wohnung;

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